Der technisch bezeichneten Uhrzeit des Faxgerätes komme der höhere Beweiswert zu als den freihändig ermittelten Zeiten des Vermittlers. Die Beschwerdegegner lassen einwenden, RA D. habe gleich zu Beginn der Verhandlung die Einrede erhoben, die Beschwerdeführerin sei nicht rechtsgültig vertreten bzw. sei säumig, da nicht anwesend. Die Verhandlung sei einvernehmlich unterbrochen worden. Erscheine bloss die Begleitperson an der Schlichtungsverhandlung, gelte die nicht persönlich erschienene Partei i.S.v. Art. 206 ZPO als säumig. Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO habe sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen.