Der Vermittler habe der Klägerin eine Frist zur Besorgung der Vollmacht bis 11.00 Uhr angesetzt. Aufgrund der Umstände müsse diese Frist – d.h. bloss eine Viertelstunde – als nicht angemessen bezeichnet werden. Trotzdem sei die Vollmacht um 10.59 Uhr in der Gemeindeverwaltung E. eingetroffen. Die angesetzte Frist sei damit gewahrt worden. Die Uhrzeit auf dem Fax sei mit 10.59 Uhr bezeichnet. Der technisch bezeichneten Uhrzeit des Faxgerätes komme der höhere Beweiswert zu als den freihändig ermittelten Zeiten des Vermittlers.