7. Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, nach Art. 132 Abs. 1 ZPO seien Mängel, wie fehlende Vollmacht, innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. An der Vermittlungsverhandlung seien seitens der Klägerin sowohl der Leiter der Immobilienverwaltung, als auch der Rechtsvertreter anwesend gewesen. Es wäre angemessen und gerechtfertigt gewesen, die Vermittlungsverhandlung durchzuführen und von der Klägerin zu verlangen, dass sie die schriftliche Vollmacht auf den nächsten Tag nachzureichen habe. Der Vermittler habe der Klägerin eine Frist zur Besorgung der Vollmacht bis 11.00 Uhr angesetzt.