Aus dem Vermittlungsbegehren vom 11. März 2013 geht zweifelsfrei hervor, dass die Klägerin mit ihrer privatrechtlichen Einsprache gegen das Baugesuch der Beklagten die Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) wahren wollte. Demzufolge ist der vom Bundesgericht verlangte „nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil“ ohne weiteres gegeben und damit das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. 109 B. Gerichtsentscheide 3634