ZPO offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil könne dem Kläger beispielsweise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet sei, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten sei. Aus dem Vermittlungsbegehren vom 11. März 2013 geht zweifelsfrei hervor, dass die Klägerin mit ihrer privatrechtlichen Einsprache gegen das Baugesuch der Beklagten die Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) wahren wollte.