zu Art. 311). Weil das Obergericht anlässlich der Beratung vom 29. Oktober 2013 gestützt auf die erwähnten Lehrmeinungen beabsichtigte, die Beschwerde in eine Berufung zu konvertieren, wurde den Beschwerdegegnern die Gelegenheit gegeben, eine Anschlussberufung einzureichen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machten. Zwischenzeitlich erging zur Frage des Rechtsmittels das klärende Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2013 (Urteil BGer 4A_131/2013, E. 2.2.2.2), worin dieses festhält, die Abschreibung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO sei ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art.