OGer ZH, in: ZR 110 [2011], Nr. 34). Wäre die Berufung zur Verfügung gestanden, hätte die vorliegend als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe von Amtes wegen, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären, als Berufung entgegengenommen werden müssen. Es hätte also eine Konversion des Rechtsmittels erfolgen müssen (Oliver M. Kunz, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, N 45 zu Vor Art 308 ff.; Martin H. Sterchi, Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 2 zu Art. 311).