Klageanerkennung oder Klagerückzugs i.S.v. Art. 241 Abs. 3 ZPO ist gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO lediglich die Revision nach ZPO möglich (vgl. Urteil BGer 4A_605/2012, E. 1.2 und 1.3). Der Fall der Abschreibung bei Säumnis i.S.v. Art. 206 Abs. 1 ZPO wird hingegen in jenen Bestimmungen nicht geregelt.