Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdegegner lassen ausführen, gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gelte bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Nach Art. 208 Abs. 2 ZPO habe ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Eine Anfechtung eines Klagerückzugs sei nur mittels Revision möglich. Auf die vorliegende Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Die Gegenpartei habe bewusst eine Beschwerde eingereicht. Eine Konversion des eingereichten Rechtsmittels sei unter den vorliegenden Umständen nicht (mehr) angezeigt. Steht gegen die Verfügung des Vermittleramtes K. vom 15. Mai 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art.