Das Verfahren wurde gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv Ziff. 3) und die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 200.00 wurden der Klägerin auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO; Ziff. 4). Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde und stellte Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der Vermittlungsverhandlung zurückzuweisen.