Zur Vermittlungsverhandlung vor dem zuständigen Vermittler F. erschienen G. von der Klägerin und deren Rechtsvertreter Fürsprecher B. sowie C1 und C2 und deren Rechtsvertreter RA D. Im „Protokoll der Vermittlungsverhandlung/Verfügung“ des Vermittleramtes Kreis 0 vom 15. Mai 2013 wurde festgestellt, dass die klagende Partei nicht ausreichend bevollmächtigt war und diese Bevollmächtigung innert der anberaumten Zusatzfrist bis 11.00 Uhr auch nicht beigebracht werden konnte (Dispositiv Ziff. 1). Die Klägerin wurde demzufolge als säumig erklärt (Dispositiv Ziff. 2). Das Verfahren wurde gemäss Art.