B. Gerichtsentscheide 3634 3634 Rechtsmittel gegen eine Abschreibungsverfügung des Vermittlers wegen Säumnis. Gegen eine Abschreibung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO steht die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, falls ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Vollmacht. Eine Verspätung von 8 Minuten bei der Einreichung einer Vollmacht an der Schlichtungsverhandlung durch einen Rechtsvertreter liegt innerhalb der Toleranzbandbreite (Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 206 Abs. 1 ZPO).