Verneint man aber die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Regelung, findet sich kein Autor, der für ein obligatorisches Schlichtungsverfahren plädieren würde. Dies gilt insbesondere auch für den von der Vorinstanz angeführten Jörg Honegger, weil auch für ihn die Vergleichsfähigkeit ein entscheidendes Kriterium darstellt, einen Schlichtungsversuch vorzuschreiben (a.a.O., N 9 letzter Satz zu Art. 198). Schliesslich kann berücksichtigt werden, dass alle vier kantonalen oberen Instanzen, die zur hier interessierenden Streitfrage publiziert haben, bei vergleichbaren Klagen Art. 198 lit. b ZPO zur Anwendung bringen wollen.