Auch Cyril Hegnauer (Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Bern 1997, N 116 zu Art. 260a) als massgeblicher Autor im Bereich des Kindesrechts und Christoph Hurni (Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 86 und 88 zu Art. 58) sind der Ansicht, die Anfechtungsklage nach Art. 260a ZGB könne weder anerkannt noch zum Gegenstand eines Vergleiches gemacht werden. Verneint man aber die Zulässigkeit einer einvernehmlichen Regelung, findet sich kein Autor, der für ein obligatorisches Schlichtungsverfahren plädieren würde.