ZPO fallend zu betrachten. Sodann macht es zumindest bei denjenigen Klagen, die einer einvernehmlichen Regelung nicht zugänglich sind, tatsächlich keinen Sinn, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Zu diesen Klagen gehört auch die Anfechtungsklage nach Art. 260a ZGB, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anfechtungsklage nach Art. 256 ZGB, – Möglichkeit der Erledigung allein durch richterliches Urteil (Urteil BGer 5P.415/2004, E. 3.2.2) – in diesem Punkt auf die eine gleichartige Fragestellung betreffende Klage nach Art. 260a ZGB übertragen werden kann. Auch Cyril Hegnauer (Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Bern 1997, N 116 zu Art.