Das Obergericht Thurgau hat in einem Rundschreiben die Vaterschaftsklage und die Klage betreffend Anfechtung der Ehelichkeit als Personenstandsklagen i.S.v. Art. 198 lit. b ZPO erklärt (nach Pascal Schmid, a.a.O.). 5.4 Zunächst ist festzustellen, dass das Kindesverhältnis gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. l der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) einen Teilaspekt des Personenstandes bildet. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung muss die gleiche Zuordnung auch im Bereich der ZPO gelten. Dies spricht dafür, die die Begründung und Aufhebung der Vaterschaft betreffenden Klagen als unter Art. 198 lit. b ZPO fallend zu betrachten.