Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 198), auf den sich die Vorinstanz beruft, ist entscheidend, ob eine Angelegenheit des Personenstands einer einvernehmlichen Regelung zugänglich ist. In solchen Fällen bestehe ein Interesse an einer Schlichtung, die zu einem Vergleich führen könne, welcher in Anwendung von Art. 241 ZPO der richterlichen Genehmigung unterbreitet werde.