Vaterschaftsklagen?, in: Justice- Justiz-Giustizia 1/2012) und Gasser/Rickli (Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2010, N 3 zu Art. 198) nennen als Grund für die Ausnahme von Schlichtungsverfahren ebenfalls die Unmöglichkeit, den Prozess einvernehmlich zu regeln. Leuenberger/Uffer-Tobler sehen die Anerkennung der Vaterschaft nach Art. 260 ZGB als Sonderfall mit Schlichtungsobligatorium. Gasser/Rickli schreiben, der Einfachheit halber würden die Personenstandsklagen tel quel vom Schlichtungsverfahren ausgenommen.