Aus den Erwägungen: 5. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsgesuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Das Schlichtungsverfahren entfällt bei Klagen über den Personenstand (Art. 198 lit. b ZPO). Vorliegend ist zu entscheiden, ob die vom Berufungskläger erhobene Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nach Art. 260a Abs. 2 ZGB unter Art. 198 lit. b ZPO fällt oder nicht. 5.1 Nach der bundesrätlichen Botschaft zur ZPO gehören zu den Klagen auf Personenstand diejenigen auf Feststellung von Geburt, Tod, Abstammung und Zivilstand (BBl 2006 7221, S. 7329).