a SBG in vorsätzlicher Weise begangen hat. 2.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich S. der vorsätzlichen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken und damit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, begangen am 17. Dezember 2010, schuldig gemacht hat. OGer, 09.12.2014 Das Bundesgericht wies am 17. November 2015 eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil BGer 6B_560/2015). 104