Im Gegensatz zur Züspa gab es bei dem von ihm am 17. Dezember 2010 angebotenen Pokerturnier keinerlei andere Vergnügungsangebote. Zusammengefasst hat der Beschuldigte mit den Auskünften der ESBK gegenüber einem Dritten keine zureichenden Gründe vorbringen können, um sich auf Rechtsirrtum zu berufen. Anzufügen ist, dass es ihm freigestanden wäre, vor der Durchführung des fraglichen Pokerturniers bei der ESBK eine Anfrage in eigener Sache zu machen. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG in vorsätzlicher Weise begangen hat.