Sodann beruft sich der Beschuldigte auf eine zweite E-Mail-Auskunft von A. von der ESBK vom 14. April 2011, worin es um eine Anfrage von M. betreffend Durchführung von „Freeroll-Pokerturnieren“ an der Züspa ging. Aus der Antwort von A., dass das Eintrittsgeld für eine Messeveranstaltung nicht als Einsatz für ein Pokerturnier gewertet werde, sofern die Messe über diverse anderweitige Stände bzw. Attraktionen verfüge, kann der Beschuldigte mangels Vergleichbarkeit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegensatz zur Züspa gab es bei dem von ihm am 17. Dezember 2010 angebotenen Pokerturnier keinerlei andere Vergnügungsangebote.