Wer wolle, könne (optional) einen Stuhl mieten, Eintritt werde nicht erhoben. Die ESBK antwortete per E-Mail, diese Turniere würden in der dargestellten Weise Unterhaltungsspiele darstellen, weshalb keine rechtlichen Bedenken bestehen würden. Diese Auskunft war dem Beschuldigten bekannt. Das Obergericht ist der Ansicht, dass sich der Beschuldigte nicht auf diese Auskunft berufen kann. Die Umstände des vorliegend zu beurteilenden Falles weichen von den im E-Mail beschriebenen ab. So war es, wie vorstehend ausgeführt, am 17. Dezember 2010 im Lokal der G. GmbH nicht möglich, stehend Poker zu spielen (vgl. vorstehende Erwägung 2.2.2).