sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Auf Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt gewesen (BGE 105 IV 181 E. 4c). Der Beschuldigte beruft sich auf eine E-Mail-Auskunft von A. von der ESBK vom 26. November 2010. Dieser Auskunft liegt eine Anfrage von M. bei der ESBK zu Poker-Stehturnieren “Freeroll-Poker-Turniere“ zugrunde, an denen ohne Einsatzkomponente gespielt und auch keine Gebühr erhoben werde. Wer wolle, könne (optional) einen Stuhl mieten, Eintritt werde nicht erhoben.