Somit liegt auch bezüglich des Tatbestandselementes „Einsatz“ Vorsatz vor. Dass der Beschuldigte nun gemeint hat, die Zahlung der „Stuhlmiete“ von Fr. 20.00 sei rechtlich anders zu qualifizieren bzw. falle nicht unter das Spielbankengesetz, beschlägt nach Ansicht des Obergerichts jedoch nicht einen Sachverhalts-, sondern einen Subsumtionsirrtum. Dieser ist jedoch unbeachtlich (BGE 112 IV 132 E. 4b; BGE 105 IV 181 E. 4b; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 4 zu Art. 21). Der Beschuldigte hat sich nicht über ein Sachverhaltselement, sondern über dessen rechtliche Qualifizierung geirrt.