Der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden, weil er sich aber besser hätte informieren müssen, wäre der Irrtum vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB). Art. 13 StGB lautet wie folgt: „Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Abs. 1). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Abs. 2).