Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (bezüglich Art. 56 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SBG: vgl. Urteil BGer 6B_466/2011, E. 4.3.1). Die Vorinstanz ist in ihrer Erwägung 2.6 bezüglich des Tatbestandselementes des Leistens eines Einsatzes zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe gemeint, die Durchführung eines Freeroll-Turniers mit Bezahlung einer Stuhlmiete sei legal, weshalb es ihm am direkten Vorsatz fehle. Der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum nach Art.