S. habe mehrmals bestätigt, dass er sowohl das Spielbankengesetz als auch die Definition des Glücksspiels nach Art. 3 SBG kenne und ihm das massgebende Bundesgerichtsurteil BGE 136 II 291 bekannt sei. Vom Beschuldigten sei bis vor der Hauptverhandlung im ordentlichen Gerichtsverfahren erster Instanz nie geltend gemacht worden, er habe das Pokerturnier gestützt auf die an eine Drittperson erteilte Auskunft der ESBK als zulässig erachtet. In casu sind bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 2 altes Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht [aVStrR] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SBG).