2.3 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte macht geltend, die ESBK habe in einem E-Mail vom 26. November 2010 an M. bestätigt, Freeroll-Pokerturniere mit optionaler Stuhlmiete würden Unterhaltungsspiele darstellen. Auf diese fachbehördliche Auskunft, welche dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, habe sich dieser verlassen dürfen. Die ESBK geht von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus. S. habe mehrmals bestätigt, dass er sowohl das Spielbankengesetz als auch die Definition des Glücksspiels nach Art. 3 SBG kenne und ihm das massgebende Bundesgerichtsurteil BGE 136 II 291 bekannt sei.