Art. 3 Abs. 1 SBG, wobei dieser nicht zwingend in Relation zum Einsatz stehen muss. Aufgrund dieser Sachlage ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Erwägung 2.3.5), auch dieses Tatbestandselement klar erfüllt. 2.2.4 Tathandlung: Organisieren Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung 2.4.4 der Vorinstanz verwiesen werden, wonach feststeht, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2010 ein Glücksspiel ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert hat.