Sodann wird die Aussage des Beschuldigten, es hätte wahlweise auch kostenlos, diesfalls aber stehend, mitgespielt werden können, klar dadurch widerlegt, dass es gemäss Fotoaufnahme des Spiellokals der G. GmbH keine „Stehtische“ gab, sondern einzig „Sitztische“, also Tische mit Stühlen. Gestützt auf diese Überlegungen kommt das Obergericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der von den Teilnehmern des Pokerturniers vom 17. Dezember 2010 unter dem Titel „Stuhlmiete“ bezahlte Betrag von Fr. 20.00 Einsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG darstellt. 2.2.3 Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil Gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG sind Glücksspiele Spiele, bei denen gegen