SBG qualifiziert werden könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Eintritt unabhängig von einem konkreten Spiel bezahlt wird (Urteil BGer 2C_322/2012, E. 3.8). Dies ist in casu aber gerade nicht der Fall, weil es um einen Stuhl an einem der Pokertische ging und damit um eine Zahlung für die Teilnahme an einem bestimmten Spiel. Sodann wird die Aussage des Beschuldigten, es hätte wahlweise auch kostenlos, diesfalls aber stehend, mitgespielt werden können, klar dadurch widerlegt, dass es gemäss Fotoaufnahme des Spiellokals der G. GmbH keine „Stehtische“ gab, sondern einzig „Sitztische“, also Tische mit Stühlen.