siehe beispielsweise Art. 40 Abs. 2 SBG) oder auch Kommissionen (Geld, das bezahlt werden muss, damit man spielen kann). Das Bundesgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 31. August 2012 (Urteil 2C_322/2012, E. 3.5) klar beantwortet: Der Vorteil, der gewonnen werden kann, muss nicht zwingend in einer frankenmässigen Relation zum geleisteten Einsatz stehen: es kann auch ein anderer geldwerter Vorteil sein, z. B. Spielpunkte, Warengewinne, Jetons. Es geht nur darum, dass Geld bezahlt wird, um spielen zu können. Zu fragen ist weiter, ob das „Stuhlgeld“ von Fr. 20.00 als blosser „Eintritt in die Spielbank“ i.S.v. Art. 23 lit. b SBG qualifiziert werden könnte.