Bis auf eine Person hätten alle Spieler, die ausgesagt hätten, ausnahmslos gesagt, sie hätten die Fr. 20.00 bezahlt. Die Schlussfolgerung, dass es nicht möglich gewesen sei, ohne Leistung der Fr. 20.00 am Pokerturnier teilzunehmen, decke sich auch mit den Aussagen von S., der angegeben habe, dass vor Spielbeginn ein Eintritt von Fr. 20.00 hätte bezahlt werden müssen. Unerheblich sei der Einwand der Verteidigung, die Stuhlmiete sei optional gewesen. Tatsache sei, dass alle Spieler eine Teilnahmegebühr entrichtet hätten. Zunächst ist danach zu fragen, ob zu den „Einsätzen“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG nur Spieleinsätze gehören (Geld, um das gespielt wird; siehe beispielsweise Art.