Die Stuhlmiete sei optional gewesen und es hätte auch stehend mitgespielt werden können, mit anderen Worten ohne die Bezahlung von Fr. 20.00 pro Stuhl. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, das Bezahlen einer optionalen Stuhlmiete stelle eine Einsatzkomponente dar, sei willkürlich bzw. bundesrechtswidrig. Es hätte sämtlichen Auskunftspersonen die Frage gestellt werden müssen, ob diese einen 100 B. Gerichtsentscheide 3632