Art. 3 Abs. 1 SBG handelt (gleicher Meinung: Zünd/Hugi Yar, Rien ne va plus: Das Schweizerische Glücksspielrecht im Umbruch, in: Jusletter vom 17. November 2014, S. 18 ff.). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen vor der Durchführung des Pokerturniers am 17. Dezember 2010 vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid Kenntnis hatte. 2.2.2 Tatbestandselement Einsatz Der Beschuldigte bringt vor, die sogenannte fakultative „Stuhlmiete“ sei kein Einsatz nach Art. 3 Abs. 1 SBG. Die Stuhlmiete sei optional gewesen und es hätte auch stehend mitgespielt werden können, mit anderen Worten ohne die Bezahlung von Fr. 20.00 pro Stuhl.