Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften über die Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen. Gestützt auf den einschlägigen Bundesgerichtsentscheid BGE 136 II 291 teilt das Obergericht die Meinung der Vorinstanz, dass es sich beim Pokerspiel der Variante „Texas Hold’em“ klar um ein Glücksspiel i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG handelt (gleicher Meinung: Zünd/Hugi Yar, Rien ne va plus: Das Schweizerische Glücksspielrecht im Umbruch, in: Jusletter vom 17. November 2014, S. 18 ff.).