im Qualifikationsverfahren (unsichere Datenbasis etc.) aufgehoben. Der Widerruf einer mangelhaften Qualifikation, welche in einem Verwaltungsverfahren auf Gesuch hin erlassen worden sei, könne nicht in einem Strafverfahren umkehrschlussweise als Glücksspielqualifikation i.S.v. Art. 60 Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung; VSBG; SR 935.521) herangezogen werden. Die ESBK ist der Ansicht, das Bundesgericht habe in BGE 136 II 291 E. 5.3.3 entschieden, „Texas Hold’em“ eigne sich zum Glücksspiel oder lasse sich leicht zum Glücksspiel verwenden.