Sodann ist auch nicht dargetan, dass es S. war, der H. vorgeschlagen hat, an die Parfümerie D. zu gelangen (BGE 76 II 378 E. 5). Festzuhalten ist, dass der Klägerin mangels Nachweis eines Mäklervertrags betreffend Kooperationsvertrag sowie mangels Kausalität zwischen ihrer Tätigkeit und dem Vertragsschluss vom März 2010 mit der Parfümerie D. kein 97 B. Gerichtsentscheide 3631