Die vom Bundesgericht aufgeführten speziellen Umstände können in casu ausgeschlossen werden. Zwischen der Klägerin und H. lag kein Unterauftragsverhältnis vor und zwischen H. und der Parfümerie D. keine „Einheit“. Somit ist der Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit von S. und dem Vertragsabschluss mit der Parfümerie D. klar zu verneinen. Sodann ist auch nicht dargetan, dass es S. war, der H. vorgeschlagen hat, an die Parfümerie D. zu gelangen (BGE 76 II 378 E. 5).