Fraglich ist jedoch, ob die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges vorliegt. Ein analoger Fall liegt BGE 76 II 378 ff. zugrunde. In jenem Fall hat das Bundesgericht in E. 3 ausgeführt, ein rechtlich erheblicher Zusammenhang sei in der Regel zu verneinen, wenn der Vertrag nicht mit dem vom Mäkler bearbeiteten Interessenten zustande komme, sondern mit einem Dritten, denn in einem solchen Falle fehle es an der erforderlichen aktiven Einwirkung des Mäklers auf den Willensentschluss des Vertragskontrahenten. Das gelte grundsätzlich auch dort, wo der Dritte durch den vom Mäkler bearbeiteten ursprünglichen Interessenten veranlasst werde, den Vertrag zu schliessen.