O., N 8 zu Art. 413). Fest steht, dass der von der Klägerin „entdeckte“ H. kein Interessent für einen Vertragsschluss mit der Beklagten war, weder als Investor noch als Partei für einen Lizenz- und Distributionsvertrag. Er war indessen ein Mittelsmann mit den nötigen Branchenkontakten. Aufgrund der Bemühungen von H. kam letztlich ein Lizenz- und Distributionsvertrag zwischen der Beklagten und der Parfümerie D. zustande. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin und dem Vertragsabschluss dürfte aufgrund der Ereignisse ohne weiteres gegeben sein. Fraglich ist jedoch, ob die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhanges vorliegt.