telbare Folge der Mäklertätigkeit sein; es genügt, wenn zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Entschluss des Dritten ein sog. psychologischer Zusammenhang besteht (Caterina Ammann, a.a.O., N 8 zu Art. 413). Der Mäkler hat somit auch dann Anspruch auf den vollen Lohn, wenn der Auftraggeber die vom Mäkler in Gang gebrachten Verhandlungen selbst an die Hand nimmt und es erst ihm gelingt, den Vertrag auf der Basis der vom Mäkler angeknüpften Beziehungen zu schliessen (Caterina Ammann, a.a.O., N 8 zu Art. 413).