Weitere Treffen zwischen S., H. und Verantwortlichen der A. AG fanden statt. H. konnte der Beklagten in der Folge einen Kooperationsvertrag (Version Klägerin) bzw. einen Lizenzund Distributionsvertrag (Version Beklagte) mit der Parfümerie D. vermitteln, welcher im März 2010 abgeschlossen wurde.