Aus den Erwägungen: 2.2 […] Der Mäklerlohn wird nur geschuldet, wenn das Zustandekommen des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Mäkler eine Tätigkeit von der Art, wie sie vereinbart worden ist, entfaltet hat (Caterina Ammann, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2011, N 2 zu Art. 413). Zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss muss ein Kausalzusammenhang vorliegen (Caterina Ammann, a.a.O., N 8 zu Art. 413). Der Vertragsabschluss muss aber nicht unmit- 96