Sachverhalt: Die Klägerin Dr. T. AG hat die Beratung von Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere bei der Suche und Auswahl von Führungskräften sowie im Zusammenhang mit Akquisitionen und Fusionen von Firmen, zum Zweck. Die Beklagte A. AG bezweckt die Entwicklung, den Vertrieb und das Marketing von hochwertigen Kosmetika im In- und Ausland. Im Frühjahr 2008 erteilte V., damaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, dem S., Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin, mündlich den Auftrag, Investoren über maximal Fr. 500‘000.00 Franken zu suchen. Am 15. Januar 2009 stellte S. von der Klägerin Dr. T AG, V. und R. von der Beklagten A. AG den H. vor.