Nur am Rande sei erwähnt, dass der Gutachter an dieser Stelle eine Breite von 4.3 Metern ermittelt hat. Der an die B.-Strasse grenzende Teil des Vorplatzes weist heute eine Breite von 5.4 Metern auf und ist damit ebenfalls breiter als die ursprüngliche Fläche (siehe E. 3.3). 3.6 Mit einer analogen Begründung kommt dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte auf seinem Vorplatz einen Kaninchenstall sowie Blumentröge aufgestellt hat, keine Bedeutung zu, jedenfalls solange nicht, wie sich der Stall 95 B. Gerichtsentscheide 3631