Es ist bereits oben unter Erwägung 3.3 dargelegt worden, dass die „gemeinsame Zufahrt“ gemäss Dienstbarkeitsvertrag auf dem Grundstück des Berufungsbeklagten ungefähr die Form eines Dreiecks aufweist. Auf der Höhe des heutigen Treppenvorsprunges in den Vorplatz des Berufungsbeklagten lässt sich aus dem Plan gemäss Mutationsurkunde Nr. 2619 eine Breite des Dreiecks von knapp vier Metern ermitteln. Dies ist weniger als die vom Berufungskläger geltend gemachte heutige Tiefe des Vorplatzes an dieser Stelle von 4.188 Metern. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Gutachter an dieser Stelle eine Breite von 4.3 Metern ermittelt hat.