3.5 Ebenfalls kein Erfolg ist dem Einwand des Berufungsklägers beschieden, der Berufungsbeklagte habe das Bedürfnis für Wendemanöver selbst verschuldet, indem er bzw. seine Rechtsvorgänger nach Errichtung der Dienstbarkeit die Breite der Zufahrt verkleinert hätten. Der Berufungskläger scheint fälschlicherweise davon auszugehen, die gemeinschaftliche Zufahrt habe auf dem Grundstück Nr. 2007 des Berufungsbeklagten ursprünglich die Form eines Rechtecks mit einer Länge der beiden Breitseiten von 7.5 bzw. knapp 8 Metern gehabt (Der vom Berufungskläger aus dem Plan zur Mutationsurkunde ermittelte Wert von 7.5 Metern erweist sich als falsch.