Selbst wenn der Berufungsbeklagte und seine Rechtsvorgänger in den vergangenen Jahren keine Wendemanöver ausgeführt haben sollten, was vom Berufungsbeklagten bestritten wird, liegt deshalb im Vergleich zum Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit keine Mehrbelastung vor, wenn heute wieder Wendemanöver stattfinden. Weil der vorübergehende, selbst Jahrzehnte dauernde, Verzicht auf die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht zum Rechtsverlust führt, wie unter Erwägung 3.3 dargelegt worden ist, muss auf die entsprechenden Motive nicht eingegangen werden. 3.5